Sonntag, 26. Januar 2014

Persönliche Verbundenheit zur Gegenständen zu pflegen, stärkt die Möglichkeit einen Nichtvermögenschaden geltend zu machen. Eine zum verkaufstehende Statue vereint diese Eigenschaften eben nicht.

Eine zum verkaufstehende Statue wurde bei einer öffentlich zugänglichen Freilichtausstellung stark beschädigt.

Die Erben des Plastikers und damaligen Besitzers der Statue klagen auf Schadensersatz und fordern, gemäss dem Prinzip der Direktklage gegen den Versicherer, die Begleichung des entstandenen Nichtvermögens- (dommage moral) und Sachschadens (dommage matériel).

Die Versicherungsgesellschaft kennt den Sachschaden an, bestreitet jedoch den Nichtvermögensschaden.

Das Gericht definiert den Nichtvermögensschaden als Schaden jeglicher Art der die Vermögenslage des Geschädigten nicht belastet und nur dessen persönliche Verbundenheit (lien affectif) mit dem Gegenstand verletzt.

Generell besitzt der Plastiker ein Anrecht auf die Achtung seines Names, seiner Künstlereigenschaft und seines Kunstwerkes. Dieses Anrecht sind Attirbute seiner Person und können dadurch den Nachfahren oder Erblassern hinterlassen werden.

Um einen Nichtvermögensschaden geltend zu machen, muss unabhängig vom Sachwert, ein besonderes und persönliches Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beschädigten oder zerstörten Gegenstand bestehen (wie z.B. bei einem Oldtimer). Mit anderen Worten der unsachliche Wert kann nur durch die intime Verbundenheit mit dem Gegenstand erkannt und gemessen werden, wodurch ein Anspruch auf eine Nichtvermögensentschädigung entsteht.

Entgegen diesem Prinzip hatte der Plastiker die Statue im öffentlich zugänglichen Raum zum Verkauf angeboten. Durch diesen Umstand hat der Plastiker einen Vermögenswert auf die Statue gesetzt.

Daraus ergibt sich, dass weder der Plastiker, noch seine Erben eine intime und persönliche Verbundenheit zur Statue aufbauen konnten.

Aus diesen Gründen wird keine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden zugesprochen. Anerkannt wird in diesem Fall nur eine Entschädigung für den entstandenen Sachschaden.


(Bezirksgericht Diekrich, 4. Juni 1991)

[Haftung - Nichtvermögensschaden (dommage moral) - Sachschaden (dommage matériel) - Statue]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour