Sonntag, 19. Januar 2014

Luxemburger Parkhäuser und Parkplätze sind keine rechtsfreien Gebiete

Auf dem Parkplatz einer bekannten Luxemburger Supermarktkette prallte Frau P. gegen den Wagen von Frau R.. Frau R. hatte, wegen bremsenden vorausfahrenden Wagen, selbst abgebremst und kam erst in Mitten einer Art Kreuzung.

Frau P., von der rechten Seite kommend, fuhr entlang der Fahrrichtung weiter, da kein Wagen von rechts kam.

Da beide Autofahrer die Ansicht vertraten sie hätten Vorfahrt - Frau R., weil Sie auf einer Hauptverkehrsader wäre, Frau P., weil keiner von rechts kam - kam es zum Zusammenstoss.

Frau R. klagt gegen Frau P. und gedenkt sich das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB zunutze zu machen. Frau P. hingegen findet, dass alle Alleen auf dem Parking ebenwertig sind (es gibt hier keine Haupt- oder Nebenallee), sodass Art. 136 der LVO (Luxemburger Verkehrsordnung) Anwendung findet und das Rechtsvorfahrtsprinzip gilt.

Das Gericht befindet, dass der Verkehr in Parkhäusern und auf Parkplätzen die öffentlich frei zugänglich sind (z.B. der Parkplatz einer Luxemburger Supermarktkette) den Verkehrsregeln auf öffentlichen Strassen unterliegt.

Demnach findet Art. 136 der LVO Anwendung und die Pflicht, die Vorfahrt an von rechts kommenden und in Bewegung stehenden Wagen zu gewähren, gilt als allgemeingeltende Pflicht und gilt solange das Manöver des vorbeiquerenden Wagens dauert.

Da Frau P. ein ordnungsgemäßes Manöver tätigte, hat Frau R. einen Fahrfehler begangen. Dieser Fahrfehler (Missachtung der Vorfahrtsregeln) bewirkt, dass Frau P. sich aus der Schuldvermutung aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB befreit.

Ebenfalls befindet das Gericht, dass Frau P. keinen Fahrfehler beging, sodass keine deliktische Haftung gemäß Art. 1382 u. 1383 LZGB gegeben ist.

(Friedensgericht Luxemburg, 28. Oktober 2009)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - deliktische Haftung - öffentliches Parkhaus - öffentlicher Parkplatz - Vorfahrtsregeln nach Art. 136 LVO]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour