Sonntag, 30. November 2014

Eine gesetztlich nicht verbindliche Versicherung ist immer von Nutzen, auch beim Betreiben eines Nachtlokals…


Eine alteingesessene Brauerei beschloss eine Wohn- und Gewerbeimmobilie in Burange für den Betrieb einer Wirtschaft, genauer gesagt einem Nachtlokal, anzumieten. Ein Mietvertrag wurde zwischen dem Vermieter und der Mietnehmerin abgeschlossen.

Am 16. Dezember 1979 brach ein Feuer aus wodurch das Gebäude stark, aber nur teilweise beschädigt wurde. Die Polizei konnte bei ihren Ermittlungen die Brandursache nicht feststellen.

In erster Instanz wurde der Mietvertrag wegen schuldhaftem Verhalten des Mieters gerichtlich gekündigt und ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenssumme bestellt.

Dieses Fehlverhalten wollte die Brauerei nicht auf sich sitzen lassen, legte Berufung gegen dieses Urteil ein und argumentierte, dass der Mietvertrag Kraft des Gesetzes aufgrund von Artikel 1722 LZGB aufgelöst wurde. 

Um dies zu beteuern führte die Brauerei an, dass ein Gesamtverlust entsteht, falls aus einem sachlichen oder einem rechtlichen Grund, der Mietgegenstand für den mietvertraglich vereinbarten Zweck unbrauchbar wird.

Das Berufungsgericht befindet jedoch, dass sogar wenn der Verlust auf ein fehlerhaftes Verhalten einer Vertragspartei zurückzuführen ist, ist der Mietvertrag nicht Kraft des Gesetzes aufgehoben. Hierzu bedarf es eines Gesamtverlustes.

Tatsächlich wurde jedoch nur die gemeinsame Eingangstür zum Nachtlokal und zum Wohnbereich in den oberen Stockwerken, sowie der Kellerbereich stark beschädigt. Der Betrieb des Nachtlokals, der eigentliche Ansporn der Brauerei zum Mietvertragsabschluss, kann trotz des Brandes ohne übertriebene Ausgaben gewährleistet werden.

Demnach handelt es sich nur um einen Teilverlust der eine Aufhebung des Mietvertrages Kraft des Gesetzes ausschließt, so das Gericht.

Der Mietvertrag bleibt bestehen.

Was den Schaden betrifft bestehen zwei Haftungsvermutungen gegen die Brauerei. Einerseits  für den versicherten Brandschaden gemäß Artikel 1733 LZGB und andererseits. für Schäden am Mietobjekt aufgrund von Artikel 1732 LZGB. Letztere Bestimmung verpflichtet den Mieter für alle Schäden und Verluste haftet die während der Nutzung der Immobilie entstehen, es sei denn der Beweis wird erbracht die Schäden gehen nicht zu Lasten des Mietnehmers.

Die Brauerei war gegen Feuer versichert und dadurch wurde die Haftungsvermutung gründend auf Artikel 1733 LZGB und die Schadensumme nicht näher bestritten.

Anders waren die Beanstandungen gegen die Schäden und Verluste die während der Nutzung der Immobilie entstanden sind. Diese Schäden waren durch ein gerichtlich bestelltes Gutachten belegt. Um die Schlussfolgerungen dieses Gutachtens zu beanstanden führte die Brauerei eine Zuspitzung der Schäden die laut den Angaben der Brauerei erst nach dem Brand entstanden wären. Zudem wurde die Überalterung der Immobilie vorgebracht zwecks Minderung der Schadenssumme.

Das Berufungsgericht entscheidet, dass die Zuspitzung der Schäden nur über eine Untersuchung möglich ist. In Abwesenheit eines bekräftigenden Beweisantrages von Seiten der Brauerei kann das Gericht die Beanstandungen nicht prüfen und lehnt diese Beanstandungen folglich ab.

Gleiches gilt für den Überalterungsantrag, da das Mietobjekt vor Beginn des Mietvertrages erneuert wurde und das gerichtliche Gutachten ein Abnutzungskoeffizient zurückbehielt.

Aus diesen Gründen wurde die Brauerei verurteilt den Brandschaden und die Schäden und Verluste die aus der Nutzung der Immobilie entstanden sind zu übernehmen. Umgerechnet müsste der Mieter indexbereinigt heute rund EUR 65.000,00 nachzahlen.

(Bezirksgericht Luxemburg, 12. Dezember 1985)

[Mietvertrag – Brand und Aufhebung Kraft des Gesetzes (nein) – Haftungsvermutung des Mieters – Haftungsvermutung bei Feuerschäden - Haftungsvermutung bei Abnutzungsschäden]

Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour


Kommentar:

Dieses ältere Urteil ist richtungsweisend für eine Analyse der Prinzipien die in Mietverträgen nachteilig für den Mieter zu einer Haftungsvermutung führen können.

Zum einen muss ein Brand nicht unbedingt zur Auflösung des Mietvertrages führen. Zum anderen gelten zivilrechtlich relativ schwere Haftungsvermutungen gegen den Mieter. Regelmäßige Brandmeldungen und Feuerwehreinsätze belegen, dass diese Rechtsprinzipien gewisse Risiken für den Mieter darstellen dessen er sich bei der Schließung des Mietvertrages nicht unbedingt bewusst ist.

Diese Haftungsvermutungen gründen auf Artikel 1732 und 1733 LZGB, und sind als eine spezielle teils abweichende Anwendung von Artikel 1384 Abs 1 und 1386 LZGB zu verstehen.

Zur Erinnerung:

Artikel 1732 LZGB: „Der Mieter haftet für alle Schäden und Verluste die während der Nutzung der Immobilie entstehen, es sei denn der Beweis wird erbracht die Schäden gehen nicht zu Lasten des Mietnehmers“.

Artikel 1733 LZGB: „Der Mieter haftet für Feuerschäden, es sei denn er bringt den Beweis das Feuer ist ohne seinen Fehler entstanden“.

Artikel 1384 Abs 1. LZGB: „Man haftet nicht nur für Schäden die man selbst verursacht, sondern auch für Menschen für man verantwortlich ist oder für Sachen die man unter seiner Überwachtung hat“.

Artikel 1386 LZGB: „Der Eigentümer einer Immobilie haftet für Schäden die durch den Zerfall des Eigentums entstehen, falls sie durch einen Instandhaltungsmangel oder einen Baufehler entstanden sind “.

Entgegen der Haftungsvermutung aufgrund von Artikel 1384 Abs 1. Und 1386 LZGB wo der einfache Beweis vom Ausbleiben eines Fehlers des Wärters, Höhere Gewalt ausgenommen, unzulässig ist, kann die Haftungsvermutung von Artikel 1732 und 1733 LZGB durch den Beweis vom Ausbleiben eines Fehlerverhaltens durch den Mieter erbracht werden.

Von o.g. Rechtsprinzipien begleitet hat das Gericht im vorgenannten Urteil zurecht entschieden, dass der Mieter für alle Schäden, sei es Brandschäden oder Abnutzungsschäden, haftet und kein Beweis für die Befreiung aus der Schuldvermutung erbracht wurde.

Durch dieses Übergehen der Haftungsvermutung auf den Mieter empfiehlt sich der Abschluss einer Feuerversicherung für den Mieter.

Der Vermieter sollte jedoch auch Sorge daran tragen, dass der Mieter sich zum Abschluss einer Feuer- und Abnutzungsversicherung des Mietmietobjekts entschließt. Es gilt hier zu bemerken, dass die Feuer- und Abnutzungsversicherung für Schäden am Mietobjekt in Luxemburg nicht gesetzlich verbindlich sind.

Folglich sollte der Vermieter in jedem Mietvertrag vom Mieter verpflichtend die Abschließung und, während der Vertragsdauer, die Aufrechterhaltung einer Feuer-[1] und Abnutzungsversicherung mit jährlichem Vorweisen abverlangen.




[1] "Die vorzulegende Versicherungspolice muss mindestens folgende Bereiche abdecken: „Die Feuerversicherung gewährleistet den Versicherungsgegenstand gegen Feuer-, Blitzschlag-, Explosions- und Implosionsschäden sowie, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gegen Schäden die durch den Absturz von Flugzeugen oder anderen Gegenständen und Projektilen die durch den Zusammenprall mit Fahrzeugen oder Tieren hochgeschleudert wurden“ (Artikel 73 des Gesetzes vom 27. Juli 1997 über den Versicherungsvertrag).