Freitag, 27. Dezember 2013

Unfall am Strassenrand bei Dämmerung und kurvenreichem Strassenverlauf - Schuldvermutung (art 1384 abs.1 LZGB) des Fahrers des abgestellten Wagens

Im November 2006 gegen 17 Uhr 30 ereignete sich ein Unfall auf einer Strasse entlang der Our. Herr G. Hatte seinen Wagen ohne Fahr- und Blicklichter am Strassenrand der Besagten Landstrasse abgestellt.

Eine Fahrein übersah den Wagen und verursachte einen Unfall. Die Kaskoversicherung übernahm den Schaden seiner Versicherungnehmerin.

Die Kasko-Versicherung, welche den Schaden seines Versicherten beglichen hatte, klagte gegen Hern G dessen Wagen am Strassenrand stand und begründete seine Klage mit der Schuldbermutung von Herrn G.

Herr G, ohne die Unschuldsvermutung zu bestreiten, gedachte sich der Haftungsvermutung zu entziehen indem er die These vertrat die Versicherungsnehmerin hätte bremsen und den stehenden Wagen umfahren müssen.

Da kurvenreiche Streckenverlauf verminderte Sichtverhältnisse bietet unter ordentlichen Bedingungen und da es zudem bereits um jene Zeit dämmerte, hätte Herr G. Gemäss Urteil den Beweis bringen müssen, dass seine Fahr- unnd Blinklichter eingeschaltet waren, in Anbetracht des geltenden Stationnierungsverbots auf Landstrassen. 

Da dieser Beweis nicht erbracht wurde, ist die Schuldvermutung nicht widerlegt und damit ist die Schadensersatzklage aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB begründet.

(Friedensgericht Diekirch, 30. September 2010)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Kaskoversicherung]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour