Im Januar 2008 ereignete
sich ein Unfall auf der Autobahn A3 Richtung Frankreich. Herr C., welcher sehr zügig
unterwegs war, war im Begriff einen Lastwagen zu überholen, wobei Herrn G. den
selben Lastwagen bereits vorausfahrend überholte.
Der Wagen von Herr C. prallte
während dem Überholmanöver von Herrn G. in dessen Heck. Herr C. erlitt einen Sachschaden und klagte auf Schadensersatz gegen Herrn G. und plädierte auf dessen Schuldvermutung, andernfalls auf dessen deliktische Haftung.
Dass der Wagen von Herr C. gegen
das Heck vom Wagen von Herrn G.aufprallen würde, ist dem Vernehmen nach von Herrn
G. komplett unvorhersehbar und unwiderstehlich, zumal reger Verkehr zu dieser
Zeit auf der A3 herrschte.
Da Herr G. ein ordnungsgemäßes
Überholmanöver tätigte, hat Herr C., welcher von Hinten herangeprescht kam und in
das Heck von Herrn G prallte, einen Fahrfehler begangen. Dieser Fahrfehler
(Aufprallursache) von Herrn C. wertet das Gericht als Höhere Gewalt für Herrn G. und
bewirkt, dass Letzterer sich aus der Schuldvermutung aufgrund von Art. 1384
abs. 1 LZGB befreit.
Ebenfalls befindet das
Gericht, dass Herr G. keinen Fahrfehler beging, sodass keine deliktische
Haftung gemäß Art. 1382 u. 1383 LZGB gegeben ist.
Demnach wurde die Klage vom
rasenden Herrn C. als unbegründet zurückgewiesen und der Kläger blieb auf
seinen Kosten sitzen.
(Friedensgericht Luxemburg,
20. Juni 2011)
[Schuldvermutung - Art 1384
abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - deliktische
Haftung - Autobahn - Autobahnraserei]
Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour