Dienstag, 7. Januar 2014

Autobahnraserei auf Luxemburger Autobahn - Aufprallunfall – Schuldvermutungsbefreiung des beschuldigten Fahrers

Im Januar 2008 ereignete sich ein Unfall auf der Autobahn A3 Richtung Frankreich. Herr C., welcher sehr zügig unterwegs war, war im Begriff einen Lastwagen zu überholen, wobei Herrn G. den selben Lastwagen bereits vorausfahrend überholte.

Der Wagen von Herr C. prallte während dem Überholmanöver von Herrn G. in dessen Heck. Herr C. erlitt einen Sachschaden und klagte auf Schadensersatz gegen Herrn G. und plädierte auf dessen Schuldvermutung, andernfalls auf dessen deliktische Haftung.

Dass der Wagen von Herr C. gegen das Heck vom Wagen von Herrn G.aufprallen würde, ist dem Vernehmen nach von Herrn G. komplett unvorhersehbar und unwiderstehlich, zumal reger Verkehr zu dieser Zeit auf der A3 herrschte.

Da Herr G. ein ordnungsgemäßes Überholmanöver tätigte, hat Herr C., welcher von Hinten herangeprescht kam und in das Heck von Herrn G prallte, einen Fahrfehler begangen. Dieser Fahrfehler (Aufprallursache) von Herrn C. wertet das Gericht als Höhere Gewalt für Herrn G. und bewirkt, dass Letzterer sich aus der Schuldvermutung aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB befreit.

Ebenfalls befindet das Gericht, dass Herr G. keinen Fahrfehler beging, sodass keine deliktische Haftung gemäß Art. 1382 u. 1383 LZGB gegeben ist.

Demnach wurde die Klage vom rasenden Herrn C. als unbegründet zurückgewiesen und der Kläger blieb auf seinen Kosten sitzen.

(Friedensgericht Luxemburg, 20. Juni 2011)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - deliktische Haftung - Autobahn - Autobahnraserei]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour