Sonntag, 23. Februar 2014

Kaskoversicherung und verbrannter Turbolader, ein heisses Gemisch: die Versicherung zahlt...

Frau R. ist stolze Besitzerin eines Renault Mégane mit weit über 100.000 km Laufleistung.

Im Sommer 2012 fing der Turbolader ihres Wagens Feuer und verursachte eine Wagenreparatur in Höhe von ungefähr EUR 2.000.


Frau R. hatte eine Kaskoversicherung bei einer Luxemburger Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und meldete den Sachschaden.


Die Versicherungsgesellschaft bestreitet den gemeldeten Schaden und verschanzt sich hinter dem Argument die Wartung des Wagens sei nicht sachgemäß gewesen oder es handele sich, um den Verschleiß eines Fahrzeugstücks. In der Tat sind sind Vorfälle dieser Art von der Kaskoversicherung ausgeschlossen.


Frau R. gibt sich mit diesem Vertrösten nicht zufrieden und zieht vor Gericht. Sie stützt sich auf die Kaskoversicherung und verlangt bloß die Begleichung des entstandenen Sachschadens. Die Versicherungsgesellschaft bleibt bei seiner Argumentation und verweigert die Begleichung des Schadens.

Das zuständige Gericht stellt fest, dass die Versicherungspolice spezielle Ausschlussmöglichkeiten bei Feuer vorsieht: Sachschäden die auf einer nicht sachgemäßen Wartung des Wagens beruhen oder aus dem Verschleiß von Fahrzeugstücken herrühren werden von der Versicherung nicht übernommen.

Artikel 1315 LZGB regelt die Beweispflicht und hält in der Substanz folgendes fest: jeder der die Ausführung einer Pflicht verlangt, muss diese beweisen. Das Gleiche gilt auch bei Pflichtbefreiung: hier muss beweisen werden, dass die Zahlung erfolgte oder den Tatbestand der die Pflichtbefreiung bewirkt (freie Übersetzung von Art. 1315 LZGB).

Mit Berücksichtigung von Artikel 1315 LZGB, findet das Gericht, dass die Beweispflicht für Tatbestände, die einen Ausschluss der Versicherungspolice (d.h. eine Pflichtbefreiung) herbeiführen, der Versicherungsgesellschaft obliegt. Mit anderen Worten, die Versicherungsgesellschaft muss hier den Beweis einer nicht sachgemäße Wartung des Renault Mégane bringen.

Da dem vernehmen des Richters nach die
Versicherungsgesellschaft diesen Beweis faktisch nicht erbracht hat, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen.

Ein weiteres Argument der
Versicherungsgesellschaft  hinsichtlich der Mitschuld von Frau R. wird vom Gericht ebenfalls verworfen, da eine Kaskoversicherung schlichtweg Schuldzuweisungen missachtet. 

Demnach ist vertragliche Anspruch von Frau R. auf die Begleichung des entstandenen Schadens rechtens.



(Friedensgericht Luxemburg, 2. Mai 2013)

[Kaskoversicherung (assurance tous risques) - Art 1315 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Beweispflicht - Pflichtbefreiung - Turbolader]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour