Sonntag, 9. Februar 2014

Dirty Car Art: Kratzer am Wagen durch ein Kind verursacht - Automatische Haftung der Eltern

Ein minderjähriges Kind spielte auf dem Bürgersteig der "avenue de la Gare" in Luxemburg-Stadt unweit eines bekannten Optikerladens. Das Kind amüsierte sich in diesem Augenblick Sonnen mit dem Finger auf die verdreckte Oberfläche vom Koffer des am Strassenrand geparkten Wagens zu malen.

Besitzer des Wagens schaute dem Kind zu und stellte fest, dass der Wagen auf der Höhe der hinteren Stossdämpfer erheblich zerkratzt war. Die Kratzspuren liessen eine lebhafte Wellenform vermuten. 

Der Besitzer des Wagens sprach das Kind auf diese Malerei an. Das Kind meinte ganz stolz es hätte dieses Kunstwerk geschaffen und zeigte eine 5 Euro Cent Münze.

Die Versicherungsgesellschaft entschädigte den Besitzer, klagte stellvertretend für den Eigentümer des Wagens gegen die Eltern des Kindes und bot an den Eigentümer des Wagens als Zeugen zu hören.

Diesem Antrag wurde vom Gericht stattgegeben und der Zeuge (ebenfalls Eigentümer) schildert die vormals genannte Gesichte, gab jedoch zu verstehen, das Kind hätte weder ein eindeutiges und genaues Geständnis abgegeben noch hätte er persönlich gesehen, dass das Kind den Wagen zerkratzte.

Fakt ist nur, dem vernehmen des Zeugen nach, dass der zuvor abgestellte Wagen in tadelosem Zustand war.

Das Gericht findet den Beweis der Beschädigung aufgrund dieser Schilderung als erbracht. Demnach hat das Kind einen Fehler begangen, welcher in kausalem (oder direktem) Zusammenhang mit dem enstandenen Sachschaden steht.

Gemäss von Art. 1384 abs. 2 LZGB, haften Eltern automatisch für ihre Kinder. Aufgrund dieser Bestimmung ist die Haftung der Eltern gegeben und dadurch ist die Vertretungsklage der Versicherungsgesellschaft rechtens.

Fazit: die Eltern müssen voll für den entstandenen Sachschaden aufkommen.

(Friedensgericht Luxemburg, 20. Juni 2013)

[Automatische Haftung der Eltern - Art 1384 abs. 2 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Kind - Sachschaden, Vertretungsklage]

Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour