Sonntag, 9. März 2014

Die Strasse ist kein Spielplatz: Versteckspielen von Kindern auf der Strasse - der vorausschaudende Fahrer entzieht sich aus der Schuldvermutung

Minderjährige Kinder, zirka 10 Jahre alt, spielten Versteckspiel in der der "rue Adolphe Fischer" in Luxemburg-Stadt.

Eines der Kinder Namens B. war hinter einem stationierten Auto versteckt. Als die anderen Kinder B. von weit entdeckt hatten, stürmte B. aus seinem Versteck raus auf die Straße, um nicht gefangen zu werden und versuchte vergebens zum Mal ("Save Point") zu laufen .

Zum gleichen Augenblick fuhr Fahrer P. mit geringer Geschwindigkeit an dieser Stelle vorbei. Urplötzlich erschien die Silouette von B. vor der Motorhaube von Ps. Wagen.  Jedes Bremsmanöver kam zu spät. B. wurde angestoßen und arg verletzt.

Die Eltern, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter von B., klagen und berufen sich das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB. Fahrer P. hingegen findet, dass er sich ganz aus der Schuldvermutung befreit, da das Opfer B. fehlerhaft handelte.

Das Gericht erinnert, dass der Wärter sich sehr wohl aus der Schuldvermutung befreien kann wenn dieser beweist, dass das Opfer oder ein Dritter schuldhaft handelte. Diese Schuldvermutungsbefreiung kann jedoch nur teilweise erfolgen, wenn der Fehler vom Opfer nicht der ausschließliche Grund des Unfalls ist und die Prinzipien der Höheren Gewalt (Unvorhersehbarkeit u. Unaufhaltsamkeit) nicht gegeben sind.

Ein minderjähriges Kind ist aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB verantwortlich wenn es eine Handlung macht die zu einem Schaden führt.

Es ist aus dem Sachverhalt erwiesen, dass das Kind B. beim Versteckspiel urplötzlich, ohne sich um die Anwesenheit von herannahenden Wagen zu scheren, über die Fahrbahn stürmte. Dieser Sachverhalt wurde ebenfalls von den mitspielenden Kindern bezeugt.

Ein Vorkommnis gilt als unvorhersehbar, nicht wegen in einer unklaren Verwirklichungsmöglichkeit (sonst wäre ja alles vorhersehbar), sondern wegen der Tatsache, dass es eigentlich gar keinen besonderen Grund gibt, dass ein bestimmtes Vorkommnis sich ereignen würde (siehe z.B. TAL, 1. März 1989 und Le Tourneau, La responsabilité civile, 3e édition, p. 240, B, Imprévisibilité).

Fahrer P. hatte hier keinen besonderen Grund zu erwarten, dass das Kind B. plötzlich hinter einem Wagen hervorschießen und vor seinen Wagen stürmen würde. Folglich ist das Handeln des Kindes B. unvorhersehbar (1).

Da Herr P. mit mäßiger Geschwindigkeit (35 - 40 km/h) unterwegs war ergibt sich, dass der Vorwurf nicht rechtzeitig gebremst zu haben, unbegründet ist. In der Tat können die Eltern von B. nicht verlangen, dass Fahrer P., welcher von einem unvorhersehbaren Verhalten des Kindes B. überwältigt wurde, in einer Rekordzeit das richtige Ausweich- oder Bremsmanöver erfolgreich tätigt. Demnach ist der Grund der Unaufhaltsamkeit (2) ebenfalls erfüllt.

Aus diesen Gründen hält das Gericht fest, dass die Art und Weise mit der das Kind B. über die Strasse stürmte als ausschließlicher Unfallfehler gilt und zudem die Kriterien der Höheren Gewalt (1 + 2) erfüllt sind.

Fazit: Fahrer P. hat sich ganz aus der Schuldvermutung befreit und die Klage der Eltern wurde aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB als unbegründet verworfen.

(Bezirksgericht Luxemburg, 6. Januar 2004)

[Schuldvermutungsprinzip - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Kind - Versteckspielen - Beschulbefreiung - Höhere Gewalt - schuldhaftes Handeln des Kindes]

Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour


Sonntag, 23. Februar 2014

Kaskoversicherung und verbrannter Turbolader, ein heisses Gemisch: die Versicherung zahlt...

Frau R. ist stolze Besitzerin eines Renault Mégane mit weit über 100.000 km Laufleistung.

Im Sommer 2012 fing der Turbolader ihres Wagens Feuer und verursachte eine Wagenreparatur in Höhe von ungefähr EUR 2.000.


Frau R. hatte eine Kaskoversicherung bei einer Luxemburger Versicherungsgesellschaft abgeschlossen und meldete den Sachschaden.


Die Versicherungsgesellschaft bestreitet den gemeldeten Schaden und verschanzt sich hinter dem Argument die Wartung des Wagens sei nicht sachgemäß gewesen oder es handele sich, um den Verschleiß eines Fahrzeugstücks. In der Tat sind sind Vorfälle dieser Art von der Kaskoversicherung ausgeschlossen.


Frau R. gibt sich mit diesem Vertrösten nicht zufrieden und zieht vor Gericht. Sie stützt sich auf die Kaskoversicherung und verlangt bloß die Begleichung des entstandenen Sachschadens. Die Versicherungsgesellschaft bleibt bei seiner Argumentation und verweigert die Begleichung des Schadens.

Das zuständige Gericht stellt fest, dass die Versicherungspolice spezielle Ausschlussmöglichkeiten bei Feuer vorsieht: Sachschäden die auf einer nicht sachgemäßen Wartung des Wagens beruhen oder aus dem Verschleiß von Fahrzeugstücken herrühren werden von der Versicherung nicht übernommen.

Artikel 1315 LZGB regelt die Beweispflicht und hält in der Substanz folgendes fest: jeder der die Ausführung einer Pflicht verlangt, muss diese beweisen. Das Gleiche gilt auch bei Pflichtbefreiung: hier muss beweisen werden, dass die Zahlung erfolgte oder den Tatbestand der die Pflichtbefreiung bewirkt (freie Übersetzung von Art. 1315 LZGB).

Mit Berücksichtigung von Artikel 1315 LZGB, findet das Gericht, dass die Beweispflicht für Tatbestände, die einen Ausschluss der Versicherungspolice (d.h. eine Pflichtbefreiung) herbeiführen, der Versicherungsgesellschaft obliegt. Mit anderen Worten, die Versicherungsgesellschaft muss hier den Beweis einer nicht sachgemäße Wartung des Renault Mégane bringen.

Da dem vernehmen des Richters nach die
Versicherungsgesellschaft diesen Beweis faktisch nicht erbracht hat, muss die Versicherung für den Schaden aufkommen.

Ein weiteres Argument der
Versicherungsgesellschaft  hinsichtlich der Mitschuld von Frau R. wird vom Gericht ebenfalls verworfen, da eine Kaskoversicherung schlichtweg Schuldzuweisungen missachtet. 

Demnach ist vertragliche Anspruch von Frau R. auf die Begleichung des entstandenen Schadens rechtens.



(Friedensgericht Luxemburg, 2. Mai 2013)

[Kaskoversicherung (assurance tous risques) - Art 1315 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Beweispflicht - Pflichtbefreiung - Turbolader]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour

Sonntag, 9. Februar 2014

Dirty Car Art: Kratzer am Wagen durch ein Kind verursacht - Automatische Haftung der Eltern

Ein minderjähriges Kind spielte auf dem Bürgersteig der "avenue de la Gare" in Luxemburg-Stadt unweit eines bekannten Optikerladens. Das Kind amüsierte sich in diesem Augenblick Sonnen mit dem Finger auf die verdreckte Oberfläche vom Koffer des am Strassenrand geparkten Wagens zu malen.

Besitzer des Wagens schaute dem Kind zu und stellte fest, dass der Wagen auf der Höhe der hinteren Stossdämpfer erheblich zerkratzt war. Die Kratzspuren liessen eine lebhafte Wellenform vermuten. 

Der Besitzer des Wagens sprach das Kind auf diese Malerei an. Das Kind meinte ganz stolz es hätte dieses Kunstwerk geschaffen und zeigte eine 5 Euro Cent Münze.

Die Versicherungsgesellschaft entschädigte den Besitzer, klagte stellvertretend für den Eigentümer des Wagens gegen die Eltern des Kindes und bot an den Eigentümer des Wagens als Zeugen zu hören.

Diesem Antrag wurde vom Gericht stattgegeben und der Zeuge (ebenfalls Eigentümer) schildert die vormals genannte Gesichte, gab jedoch zu verstehen, das Kind hätte weder ein eindeutiges und genaues Geständnis abgegeben noch hätte er persönlich gesehen, dass das Kind den Wagen zerkratzte.

Fakt ist nur, dem vernehmen des Zeugen nach, dass der zuvor abgestellte Wagen in tadelosem Zustand war.

Das Gericht findet den Beweis der Beschädigung aufgrund dieser Schilderung als erbracht. Demnach hat das Kind einen Fehler begangen, welcher in kausalem (oder direktem) Zusammenhang mit dem enstandenen Sachschaden steht.

Gemäss von Art. 1384 abs. 2 LZGB, haften Eltern automatisch für ihre Kinder. Aufgrund dieser Bestimmung ist die Haftung der Eltern gegeben und dadurch ist die Vertretungsklage der Versicherungsgesellschaft rechtens.

Fazit: die Eltern müssen voll für den entstandenen Sachschaden aufkommen.

(Friedensgericht Luxemburg, 20. Juni 2013)

[Automatische Haftung der Eltern - Art 1384 abs. 2 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Kind - Sachschaden, Vertretungsklage]

Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour


Sonntag, 2. Februar 2014

Kollisionsfreier Unfall - Schuldvermutungsprinzip ausgehebelt

Auf einer Landstraße unweit der Belgischen Grenze fuhr Frau H. aus einer Nebenstraße heraus auf die Nationalstraße. Herr K. fuhr auf Gegenfahrbahn der Nationalstraße und wurde plötzlich vom einfahrenden Wagen von Frau H. überrascht.

Die Überraschung von Herrn K. war umso grösser als Frau H. scheinbar mit ihrem Wagen auf die Gegenfahrbahn (Fahrbahn auf welcher Herr K. sich befand) vordrang.

Um die Kollision zu meiden, tätigte Herr K. ein ausweichendes Manöver und zog stark nach rechts. Dieses Ausweichmanöver verlief jedoch alles andere als glimpflich und Herr K. überschlug sich und landete kopfüber im Straßengraben.

Herr K. klagt gegen Frau H. und gedenkt sich das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB zunutze zu machen. Frau H. und dessen Versicherungsgesellschaft hingegen finden, dass das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 
abs. 1 LZGB keine Anwendung findet da es zu keinem Zusammenstoß kam.

Um in diesem Fall das Schuldvermutungsprinzip anzuwenden behaupten Frau H. und dessen Versicherungsgesellschaft, Herr K. müsse den Beweis erbringen, dass der Wagen von Frau H. aktiv in den Unfall verwickelt war und sich zudem in einer anormalen Stellung befand, welche kausal mit dem entstandenen Schaden zusammenhängt.

Herr K. beruft sich auf den im gegenseitigem Einverständnis angefertigten Unfallbericht (constat à l'amiable) und vertritt die Ansicht, dass die Skizze des Unfallberichtes die anormale Stellung des Wagens von Frau H. ausreichend beweist.

Das Gericht befindet, dass das Opfer, bei einen kollisionsfreien Unfall mit einem entseelten Sachobjekt (chose inanimée), wie z.B. einem Pkw, den Beweis bringen muss, dass dieses entseeltes Sachobjekt zum Verwirklichung des Unfalls beigetragen hat, sei es durch ein anormales Verhalten, oder durch eine anormale Stellung.

Ein Unfallbericht gilt nach Auffassung des Gerichts, als außergerichtliches Geständnis, falls die geschilderte Sachlage oder die angefertigte Skizze genügend Hinweise und ausführliche Angaben beinhaltet, um den Unfallhergang schlüssig aufzuklären.

Obwohl das Gericht aus der Skizze herleiten kann, dass der Wagen von Frau H. auf die Fahrbahn von Herrn K. vordrang, geht jedoch nicht schlüssig aus dieser Skizze hervor, ob es sich, um einen weitgehenden oder leichten Eingriff handelte.

Da die Skizze den Sachverhalt nur ungenau schildert, die Eingriffsbreite bestritten ist und diesbezüglich kein Beweisantrag mittels Zeugen gestellt wurde, ist nicht bewiesen, dass der Wagen von Frau H. eine anormale Stellung einnahm.

Aus Mangel an Beweisen zur anormalen Stellung findet das Schuldvermutungsprinzip keine Anwendung und die Klage wird vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.

Ebenfalls befindet das Gericht, dass Frau H. keinen Fahrfehler beging, sodass keine deliktische Haftung gemäß Art. 1382 u. 1383 LZGB gegeben ist.

(Bezirksgericht Luxemburg, 6. Juli 2000)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - deliktische Haftung - anormale Stellung - aktive Rolle - Unfallbericht]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour

Sonntag, 26. Januar 2014

Persönliche Verbundenheit zur Gegenständen zu pflegen, stärkt die Möglichkeit einen Nichtvermögenschaden geltend zu machen. Eine zum verkaufstehende Statue vereint diese Eigenschaften eben nicht.

Eine zum verkaufstehende Statue wurde bei einer öffentlich zugänglichen Freilichtausstellung stark beschädigt.

Die Erben des Plastikers und damaligen Besitzers der Statue klagen auf Schadensersatz und fordern, gemäss dem Prinzip der Direktklage gegen den Versicherer, die Begleichung des entstandenen Nichtvermögens- (dommage moral) und Sachschadens (dommage matériel).

Die Versicherungsgesellschaft kennt den Sachschaden an, bestreitet jedoch den Nichtvermögensschaden.

Das Gericht definiert den Nichtvermögensschaden als Schaden jeglicher Art der die Vermögenslage des Geschädigten nicht belastet und nur dessen persönliche Verbundenheit (lien affectif) mit dem Gegenstand verletzt.

Generell besitzt der Plastiker ein Anrecht auf die Achtung seines Names, seiner Künstlereigenschaft und seines Kunstwerkes. Dieses Anrecht sind Attirbute seiner Person und können dadurch den Nachfahren oder Erblassern hinterlassen werden.

Um einen Nichtvermögensschaden geltend zu machen, muss unabhängig vom Sachwert, ein besonderes und persönliches Verhältnis zwischen dem Kläger und dem beschädigten oder zerstörten Gegenstand bestehen (wie z.B. bei einem Oldtimer). Mit anderen Worten der unsachliche Wert kann nur durch die intime Verbundenheit mit dem Gegenstand erkannt und gemessen werden, wodurch ein Anspruch auf eine Nichtvermögensentschädigung entsteht.

Entgegen diesem Prinzip hatte der Plastiker die Statue im öffentlich zugänglichen Raum zum Verkauf angeboten. Durch diesen Umstand hat der Plastiker einen Vermögenswert auf die Statue gesetzt.

Daraus ergibt sich, dass weder der Plastiker, noch seine Erben eine intime und persönliche Verbundenheit zur Statue aufbauen konnten.

Aus diesen Gründen wird keine Entschädigung für den Nichtvermögensschaden zugesprochen. Anerkannt wird in diesem Fall nur eine Entschädigung für den entstandenen Sachschaden.


(Bezirksgericht Diekrich, 4. Juni 1991)

[Haftung - Nichtvermögensschaden (dommage moral) - Sachschaden (dommage matériel) - Statue]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour

Sonntag, 19. Januar 2014

Luxemburger Parkhäuser und Parkplätze sind keine rechtsfreien Gebiete

Auf dem Parkplatz einer bekannten Luxemburger Supermarktkette prallte Frau P. gegen den Wagen von Frau R.. Frau R. hatte, wegen bremsenden vorausfahrenden Wagen, selbst abgebremst und kam erst in Mitten einer Art Kreuzung.

Frau P., von der rechten Seite kommend, fuhr entlang der Fahrrichtung weiter, da kein Wagen von rechts kam.

Da beide Autofahrer die Ansicht vertraten sie hätten Vorfahrt - Frau R., weil Sie auf einer Hauptverkehrsader wäre, Frau P., weil keiner von rechts kam - kam es zum Zusammenstoss.

Frau R. klagt gegen Frau P. und gedenkt sich das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB zunutze zu machen. Frau P. hingegen findet, dass alle Alleen auf dem Parking ebenwertig sind (es gibt hier keine Haupt- oder Nebenallee), sodass Art. 136 der LVO (Luxemburger Verkehrsordnung) Anwendung findet und das Rechtsvorfahrtsprinzip gilt.

Das Gericht befindet, dass der Verkehr in Parkhäusern und auf Parkplätzen die öffentlich frei zugänglich sind (z.B. der Parkplatz einer Luxemburger Supermarktkette) den Verkehrsregeln auf öffentlichen Strassen unterliegt.

Demnach findet Art. 136 der LVO Anwendung und die Pflicht, die Vorfahrt an von rechts kommenden und in Bewegung stehenden Wagen zu gewähren, gilt als allgemeingeltende Pflicht und gilt solange das Manöver des vorbeiquerenden Wagens dauert.

Da Frau P. ein ordnungsgemäßes Manöver tätigte, hat Frau R. einen Fahrfehler begangen. Dieser Fahrfehler (Missachtung der Vorfahrtsregeln) bewirkt, dass Frau P. sich aus der Schuldvermutung aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB befreit.

Ebenfalls befindet das Gericht, dass Frau P. keinen Fahrfehler beging, sodass keine deliktische Haftung gemäß Art. 1382 u. 1383 LZGB gegeben ist.

(Friedensgericht Luxemburg, 28. Oktober 2009)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - deliktische Haftung - öffentliches Parkhaus - öffentlicher Parkplatz - Vorfahrtsregeln nach Art. 136 LVO]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour

Sonntag, 12. Januar 2014

Kreuzung mit Beschilderungssalat - Neutralisierung wegen fehlender Rangordnung zwischen Stopp- und Vorfahrtachtenzeichen - Anwendung des Rechtsvorfahrtprinzips

An einer nicht perfekten Kreuzung stand auf der einen Seite ein Stoppschild und auf der von linkskommenden Strasse ein Vorfahrtachtenschild. Wichtiges Detail: die mit dem Vorfahrtachten beschilderte Strasse geht nicht gerade rechtwinkelig auf die Kreuzung zu. 

Dies kann in gewissen Fahrtsituationen für Verwirren sorgen.

So auch für Herrn B. und Frau G. die beide zum gleichen Zeitpunkt an der Kreuzung antrafen, geradeaus fahren wollten und nicht aneinander vorbeikamen. Es kam zum Unfall.

Allgemein gilt das Rechtsvorfahrtprinzip nach Art. 136 der LVO (Luxemburger Verkehrsordnung). Art. 136 der LVO sieht jedoch auch vor, dass einem die Vorfahrt aberkannt wird wenn ein Schild des Typs B,1 (Vorfahrtachtenschild), B,2 (Stoppschild) oder C,2 (allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainer und Lieferanten) aufgestellt ist.

Art. 136 der LVO sieht jedoch keine Rangordnung zwischen einem Stopp- und einem Vorfahrtachtenschild vor, sodass beide Schilder sich aufheben (Dieses Prinzip findet auch nach geltendem Recht 2014 Anwendung). Dadurch findet wieder das allgemeine Rechtsvorfahrtprinzip Anwendung.

Aus diesem Grund hätte Herr B. die Vorfahrt an Frau G. abtreten müssen, da Letztere von der rechten Seite kam, und bei neutralisierter Beschilderung das Rechtsvorfahrtprinzip Anwendung findet.

Somit kann Frau G. auf das Schuldvermutungsprinzip aufgrund von Art. 1384 abs. 1 LZGB zurückgreifen und Herr B. muss, ohne sich aus der Schuldvermutung befreien zu können, für den Schaden von Frau G. haften.

(Bezirksgericht Diekirch, 9. Dezember 1997)

[Schuldvermutung - Art 1384 abs. 1 Luxemburger Zivilgesetzbuch (LZGB) - Schuldvermutungsbefreiung - Kreuzung - Neutralisierung wegen fehlender Rangordnung zwischen Stopp- und Vorfahrtachtenzeichen - Vorfahrtregeln nach Art. 136 LVO - Rechtsvorfahrtprinzip]


Veröff. von Me Henry DE RON, avocat à la Cour